Unterhalt für Kinder/Kindesunterhalt – Die Jugendamtsurkunde
▷
Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
Der Unterhalt bzw. der Bedarfssatz, der einem Kind zusteht, richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/index.php), hier wird das Alter der Kinder und das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt.
Die Tabelle regelt nur wieviel Unterhalt dem Kind zusteht, das heißt aber leider nicht, dass das Kind dieses Geld auch erhält. Es gibt aber oft das Problem, diesen Anspruch durchzusetzen – am Anfang ist der Verpflichtete (meistens der Vater) noch bereit zu zahlen, aber später ändert sich das oft und er zahlt plötzlich nicht mehr, so dass langwierig geklagt werden muss.
Es gibt aber einen einfacheren, schnelleren und kostengünstigeren Weg, den viele nicht kennen: Die Jugendamtsurkunde
Was ist eine Jugendamtsurkunde?
In der Jugendamtsurkunde wird der Unterhalt durch das Jugendamt festgesetzt, und zwar durch die Urkundsperson des Jugendamts.
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnsitz des Kindes. Die Jugendamtsurkunde wird durch den Unterhaltsverpflichteten beantragt und dann vom Jugendamt an das Kind bzw. an das Kind betreuende Elternteil gesendet, Sehr wichtig zu wissen ist auch, dass diese Urkunde gebührenfrei ist, d.h. es entstehen keine Kosten.
Der Weg über die Jugendamtsurkunde funktioniert aber nur, wenn der Vater zu seiner Verpflichtung steht und bereit ist, diese Jugendamtsurkunde zu unterschreiben. Der Vorteil besteht darin, dass bei späteren Streitigkeiten der Unterhalt feststeht und nicht mehr eingeklagt werden muss.
Anmerkung: Hier wurde als Unterhaltspflichtiger der Vater angenommen, das ganze funktioniert natürlich auch, wenn die Mutter Unterhaltsverpflichtete ist.
Vorteile der Jugendamtsurkunde: Einfache und schnelle Zwangsvollstreckung
Wenn festgestellt ist, in welcher Höhe der Unterhalt zu leisten ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung in einer Urkunde (Unterhaltstitel) festgeschrieben werden.
Wenn der Unterhaltspflichtige keinen Unterhalt mehr zahlt, kann mit Hilfe des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden und man erspart sich damit ein Gerichtsverfahren.